Steuer-Serie, Teil 2: Werbungskosten – absetzen, was Du zur Arbeit brauchst

Im zweiten Teil unserer Steuer-Serie geht es um die sogenannten Werbungskosten – also all das, was Arbeitnehmer für ihren Job ausgegeben haben. Für das Corona-Jahr 2020 gibt es einige Besonderheiten, die Du kennen solltest.   1. Mit der Homeoffice-Pauschale 1.000-Euro-Grenze knacken 1.000 Euro sind immer drin. Selbst wenn Du im Jahr 2020 nur eine kurze […]

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Im zweiten Teil unserer Steuer-Serie geht es um die sogenannten Werbungskosten – also all das, was Arbeitnehmer für ihren Job ausgegeben haben. Für das Corona-Jahr 2020 gibt es einige Besonderheiten, die Du kennen solltest.

 

1. Mit der Homeoffice-Pauschale 1.000-Euro-Grenze knacken

1.000 Euro sind immer drin. Selbst wenn Du im Jahr 2020 nur eine kurze Zeit angestellt warst, steht Dir die komplette Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro zu. Sobald Du in Deiner Steuererklärung die Anlage N ausfüllst, wird dieser Betrag vollständig von Deinem Steuerbrutto abgezogen. Andernfalls bleibt es anteilig bei dem, was Dein Arbeitgeber schon über die Gehaltsabrechnung abgezogen hat. Praktisch: Du brauchst für die Pauschale keine Belege.

Belege zahlen sich aber so richtig aus, sobald Du die 1.000-Euro-Schwelle mit Deinen Werbungskosten überschreitest. Mit der neuen Homeoffice-Pauschale ist das jetzt leichter möglich: 5 Euro sind drin für jeden Arbeitstag, an dem Du im vorigen Jahr ausschließlich von zuhause aus gearbeitet hast (für bis zu 120 Tage, also höchstens 600 Euro). Du brauchst also nur noch Belege für etwas mehr 400 Euro, um die Grenze zu knacken.

 

2. Häusliches Arbeitszimmer absetzen

Im Betrieb stand Dir kein Arbeitsplatz zur Verfügung und Du musstest daher Deinen Job vom heimischen Arbeitszimmer aus erledigen? Dann darfst Du bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten ansetzen. Unbegrenzte Kosten sogar, wenn Dein Arbeitszimmer beruflicher Mittelpunkt war, Du also beispielsweise mindestens an drei von fünf Arbeitstagen dort gearbeitet hast.

Wichtig: Um ein Arbeitszimmer abzusetzen, muss es sich immer um einen abschließbaren Raum handeln, den Du mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt.

 

3. Fahrtkosten zur Arbeit

Du kannst 30 Cent als Pendlerpauschale für jeden Entfernungskilometer zur Arbeit absetzen – für jeden Tag, an dem Du tatsächlich dorthin gefahren bist. Pandemiebedingt bist Du vermutlich weniger oft gependelt.

Als Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln kannst Du statt der Entfernungspauschale Deine tatsächlichen Kosten abrechnen, soweit sie für den Arbeitsweg angefallen sind. Das ist für Jahres- und Monatskartenbesitzer interessant.

 

4. Reisekosten mit erhöhten Verpflegungspauschalen

Warst Du auf Dienstreisen, darfst Du für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent abrechnen. Außerdem kannst Du jetzt erhöhte Pauschalen für den „Verpflegungsmehraufwand“ geltend machen: Warst Du mehr als 8 Stunden unterwegs, sind es 14 Euro; ab 24 Stunden der doppelte Betrag. Erstattungen vom Arbeitgeber musst Du natürlich abziehen.

Berufskraftfahrer können in der Steuererklärung 2020 erstmals von einer Übernachtungspauschale von 8 Euro profitieren.

 

5. Computer und andere Arbeitsmittel

Ein Arbeitsmittel, das ohne Mehrwertsteuer höchstens 800 Euro gekostet hat, kannst Du als geringwertiges Wirtschaftsgut auf einen Schlag absetzen. Du erledigst häufig Berufliches mit Deinem privat gekauften Computer? Schätzt Du den beruflichen Anteil der Nutzung auf 50 Prozent, darfst Du die Hälfte des Kaufpreises absetzen. (Das akzeptieren in der Regel die Finanzämter als vereinfachte Annahme.)

Weitere typische Arbeitsmittel sind: Schreibtisch, Bücherregal, Werkzeug, Aktentasche, Fachliteratur und Berufsbekleidung. Viele Finanzämter akzeptieren dafür pauschal bis zu 110 Euro ohne Belege.

 

6. Weitere Werbungskosten

Das Spektrum an Werbungskosten ist breit: Dazu zählen Fortbildungskosten, Kontoführung (pauschal bis 16 Euro ohne Nachweis), berufliche Telefonkosten oder Umzugskosten, falls der Umzug beruflich nötig war. Wenn Du dann eine Zweitwohnung hast, kannst Du die doppelte Haushaltsführung ebenfalls absetzen.

Musst Du im Betrieb selbst bezahlte Corona-Masken tragen, kannst Du versuchen, dafür einen geschätzten beruflichen Kostenanteil abzusetzen. Weil Du sie aber auch privat nutzen kannst, könnte das Finanzamt den Abzug komplett versagen.

 

Die Finanztip-Steuerserie:

1. Auftakt: Was Corona ändert – und die richtige Steuersoftware
2. Werbungskosten – absetzen, was Du zur Arbeit brauchst

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