Doppelt Provision kassiert: Für welche Riester-Verträge das unzulässig war

Im November 2019 haben wir Sie dazu aufgerufen, Ihre Riester-Rentenversicherungen zu überprüfen. Grund dafür war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), in dem doppelte Provisionen bei Riester-Verträgen als unzulässig eingestuft wurden. Mit Hilfe eines Musterformulars der Verbraucherzentrale Hamburg haben viele von Ihnen versucht, vom Versicherer Auskunft über zu viel bezahlte Provisionen zu erhalten. Manche von Ihnen

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Im November 2019 haben wir Sie dazu aufgerufen, Ihre Riester-Rentenversicherungen zu überprüfen. Grund dafür war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), in dem doppelte Provisionen bei Riester-Verträgen als unzulässig eingestuft wurden.

Mit Hilfe eines Musterformulars der Verbraucherzentrale Hamburg haben viele von Ihnen versucht, vom Versicherer Auskunft über zu viel bezahlte Provisionen zu erhalten. Manche von Ihnen bekamen Geld zurück, fragten sich aber, ob der Betrag richtig war. Es kann sich um Summen bis in den vierstelligen Bereich handeln. Andere erhielten vom Versicherer Absagen – oder gar keine Antwort.

Bis zuletzt fehlten klärende Worte, welche Verträge betroffen sind, welche Ansprüche Sie wirklich gegenüber Ihrem Versicherer haben – und wie Sie diese im Zweifel durchsetzen. Der letzte Stand: Das BMF hat uns klar mitgeteilt, dass alle Riester-Rentenversicherungen betroffen sind, egal wann sie abgeschlossen wurden.

Allerdings können Sie doppelt berechnete Provision nur dann beanstanden, wenn die Beitragssumme stets gleichgeblieben ist – Sie also Zulagen unmittelbar durch Eigenbeiträge ersetzt haben oder umgekehrt. Hatten Sie dagegen Ihre Beiträge herabgesetzt oder ausgesetzt und erst später wieder erhöht, kann eine doppelte Provision zwar unverschämt, aber dennoch zulässig sein. Das kommt dann auf die genauen Vertragsbedingungen an.

Und so gehen Sie vor:

1. Sie haben Zulagen durch Eigenbeiträge unmittelbar ersetzt oder umgekehrt: Fordern Sie Ihren Versicherer nochmals schriftlich auf, die zu viel berechnete Provision auszuweisen und zu erstatten.

2. Haben Sie Beiträge vorübergehend herabgesetzt oder ausgesetzt und dann wieder aufgegriffen: Schauen Sie in die Vertragsbedingungen, ob dort im Zusammenhang mit Beitragsänderungen und Beitragsfreistellung das Recht auf erneute Provision festgehalten ist. Dies kann der Fall sein, wenn Versicherer eine Beitragssenkung als teilweise Beitragsfreistellung auslegen. Dann müssten Sie aber einen Nachtrag zum Versicherungsschein erhalten haben.

Entdecken Sie keine Klausel, fordern Sie den Versicherer auf, etwaige doppelte Provisionen aufzuzeigen und zu erstatten. Und selbst wenn Sie die Klausel finden, sollten Sie es trotzdem probieren.

3. Haken Sie insbesondere nach, wenn Ihr Versicherer schreibt, Ihr Vertrag sei zu alt und daher nicht betroffen.

4. Fordern Sie die Rückzahlung unbegrenzt, denn Ihre Ansprüche müssen nicht verjährt sein.

5. Wenn der Versicherer nicht reagiert oder die Rückzahlung nicht transparent aufschlüsselt: Wenden Sie sich an den Versicherungsombudsmann. Dieser muss auch berücksichtigen, dass die Aufsicht Bafin in ihrem Journal vom Oktober 2019 zu einem Handeln „im Sinne der Verbraucher“ aufgerufen hat.

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