Urteil gegen Eon: Ein Anruf genügt nicht

Stell Dir vor: Das Telefon klingelt und ein freundlicher Mensch möchte mit Dir über den Strompreis reden. Du lässt Dir ein Angebot erklären, bist interessiert. Und dann hast Du plötzlich einen neuen Stromvertrag, ohne irgendwas unterschrieben oder schriftlich bestätigt zu haben. So ist es im Fall von Eon tatsächlich gelaufen. Aber: Das ist nicht in […]

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Stell Dir vor: Das Telefon klingelt und ein freundlicher Mensch möchte mit Dir über den Strompreis reden. Du lässt Dir ein Angebot erklären, bist interessiert. Und dann hast Du plötzlich einen neuen Stromvertrag, ohne irgendwas unterschrieben oder schriftlich bestätigt zu haben. So ist es im Fall von Eon tatsächlich gelaufen. Aber: Das ist nicht in Ordnung. Das hat das Landgericht München I in einer Klage gegen Eon entschieden (Az. 17 HK O 11480/18).

Der größte deutsche Stromlieferant hatte nach solchen Telefonaten einfach die bestehenden Lieferverträge der Angerufenen gekündigt. Das Urteil ist nun rechtskräftig – Eon hat vier Wochen vor der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht seine Berufung doch noch zurückgezogen. Begründung: „Ein guter und vertrauensvoller Kontakt liegt uns sehr am Herzen. Wir gehen daher sehr sorgsam mit allen rechtlichen Anforderungen an Werbeerlaubnisse um.“

Gegen das Münchner Urteil anzukämpfen, würde dem Energieriesen auch nicht mehr viel bringen: Ein Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge sieht vor, dass ein Strom- oder Gasvertrag künftig nur noch in schriftlicher Form geschlossen werden darf. Ausgenommen davon bleiben Verträge in der Grundversorgung – einen solchen gehst Du ein, wenn Du Strom oder Gas nutzt, ohne einen Liefervertrag zu haben.

Das neue Gesetz enthält viele weitere Regelungen, auch für Verträge über Telekommunikation oder Mitgliedschaften zum Beispiel in Fitnessstudios. Der Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich in den kommenden Wochen beschließen. Wir berichten dann.

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