Weisungsrecht des Arbeitgebers
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gemäß Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO) vorbehalten, "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen ...
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Weisungsrecht des ArbeitgebersGrundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gemäß Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO) vorbehalten, „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen …
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gemäß Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO) vorbehalten, "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen ...